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Kurze Wege können teuer sein

Das Amtsgericht München hat einen 87-jährigen zur Zahlung von Abschleppkosten in Höhe von 448,15 € verurteilt. Dieser hatte seinen Wagen zur Überzeugung des Gerichts in der Tiefgarage einer Wohnanlage wiederholt im eingeschränkten Halteverbot abgestellt. Die Kosten für das Abschleppen muss er dann ersetzen.

 

Urteil AG München vom 31.08.2021 – Az. 437 C 2216/21 (noch nicht rechtskräftig)

 

Pressemitteilung 43 vom AG München vom 05.11.2021

 

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2021/43.php

 

Kleiner Fakt am Rande: Falls die Parteien anwaltlich vertreten waren, dann muss der Beklagte 87-jährige weitere 453,16 € Gerichtskosten und Honorar für seinen Anwalt und den des Klägers zahlen allein für die 1. Instanz vor dem Amtsgericht.

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